RECHTSGRUNDLAGEN ZU ONLINE-VERSAMMLUNGEN UND -ABSTIMMUNGEN



Rechtsgrundlage ist das „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohneigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“. Vornehmlich gilt

Art. 2 § 5 Abs. 2
Bei stattfindenden Mitgliederversammlungen müssen die Mitglieder nicht mehr zwingend anwesend sein. Stattdessen kann der Vereinsvorstand – abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 BGB – den Mitgliedern ermöglichen

  • an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte (Stimmrecht, Teilnahme an Diskussionen, Antragsrecht usw.) im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben
oder
  • ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben

Art. 2 § 5 Abs. 3
Abweichend vom § 32 Abs. 2 BGB ist auch ein Beschluss ganz ohne Versammlung gültig wenn:

  • alle Mitglieder (Vorstandsmitglieder) beteiligt (also angeschrieben) wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Angeschriebenen Personen ihre Stimme in Textform (Brief, E-Mail, Telefax, Whatsapp & Co.) abgegeben hat,
  • der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde (z.B. je nach Satzung einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bei gewöhnlichen Beschlüssen und z.B. 2/3-Mehrheit bei Satzungsänderungen).