ZUFAHRT UND PARKEN
Der Werksverkehr durch Baufahrzeuge und Maschinen bringt es mit sich, dass weite Teile der bisher freien Parkplätze unbenutzbar und ein Zufahrtsverbot für Nichtberechtigte eingeführt werden mussten. Infolge zunehmender Nutzung des Seehof-Privatgeländes als kostenlose Parkgelegenheit durch Nichtberechtigte ergaben sich immer öfter massive Behinderungen. Darüberhinaus traten durch Unwissenheit oder Rücksichtslosigkeit immer wieder Flurschäden auf. Diese Maßnahmen dauern so lange an, bis der Betrieb des renovierten Seehof-Gebäudes wieder aufgenommen werden kann.
WO IST PARKEN NOCH MÖGLICH?
Der Eigentümer duldet das Parken für Liegeplatzmieter auf deren gemieteten Bootsliegeplätzen für die Zeit, in der man sein Boot im Wasser nutzt – nicht jedoch über Nacht. Dies wiederum setzt voraus, dass durch das Befahren mit Kraftfahrzeugen Flurschäden ausgeschlossen sind. Das bedeutet, dass der Untergrund fest und trocken sein muss. Besonders sensibel sind naturgemäß die ufernahen Liegeplätze. Betroffenen wird daher empfohlen, sich mit den befreundeten Mietern leerer Liegeplätze zum vorübergehenden Parken abzusprechen.
ZUFAHRT UND PARKEN NUR FÜR BERECHTIGTE
Die Zufahrt und das Parken im gesamten Seehofgelände ist nur für Registrierte und Berechtigte möglich. Dafür wurden Parkplaketten in Form von Aufklebern mit Digitalcode entworfen. Der Code ist nur mit optischen Lesegeräten zu entschlüsseln. Neben den PKW-Aufklebern sind auch Aufkleber für die Boote, Trailer und Slipwagen in Vorbereitung.
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ANTRAG
FOLGEN FÜR SCHWARZ- UND FALSCHPARKER
Fahrzeuge, Boote, Trailer oder Slipwägen ohne Parkaufkleber können als "Schwarzparker" angesehen und ggf. durch den Eigentümer kostenpflichtig abgeschleppt bzw. entfernt werden. Durch das Parken und/oder Abschleppen entstandene Schäden trägt alleine der Halter des widerrechtlich geparkten Fahrzeugs die Verantwortung. Gerichtsstand ist Rosenheim.